SGB 5
§ 303dForschungsdatenzentrum
- 1.
- die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten,
- 2.
- Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,
- 3.
- Anträge auf Datennutzung zu prüfen,
- 4.
- die für Zwecke nach § 303e Absatz 2 beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen,
- 5.
- das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,
- 6.
- ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen,
- 7.
- die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln,
- 8.
- Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten,
- 9.
- Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten,
- 10.
- die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern und
- 11.
- die Daten im Rahmen der Mitwirkung bei der Verknüpfung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach § 4 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes zu verarbeiten.
- 1.
- die maßgeblichen Verbände der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen und in der Pflege,
- 2.
- Institutionen der Gesundheits- und Versorgungsforschung, Bundes- und Landesbehörden,
- 3.
- maßgebliche Bundesorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker Menschen sowie von Menschen mit Behinderung und
- 4.
- die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 des Elften Buches.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024820988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24b5c0971f609d08611a680d70b1597996684d291c9a81be5743ba68aad165a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
- § 1 DaTraGebVAnwendungsbereich und Gebührenerhebung
„… rschungsdatenzentrum Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 18 und 20 der Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung. Diese Gebühren und Auslagen dienen …“
- § 14 FDZGesVZusammensetzung der AG Pseudonymisierung
„… 3. des Forschungsdatenzentrums, 4. des Arbeitskreises zur Sekundärnutzung von Versorgungsdaten nach § 303d Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Interessenvertretung der in § 303d Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Instituti …“
- § 18 FDZGesVAntragserfassung und -prüfung
„… undesministerium für Gesundheit vor. Dem Arbeitskreis zur Sekundärnutzung von Versorgungsdaten nach § 303d Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesministerium für Gesundheit entscheidet über den Antrag nach Satz …“
- § 19 FDZGesVAntragsregister
„(1) Im öffentlichen Antragsregister nach § 303d Absatz 1 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für jeden Antrag Folgendes anzugeben: 1. Name und Kontaktdaten des Nutzungsberechtigten, 2. der oder die Zwecke nac …“
- § 2 FDZGesVAufgabenwahrnehmung
„… rauensstelle ist räumlich, organisatorisch, technisch und personell vom Forschungsdatenzentrum nach § 303d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Forschungsdatenzentrum) getrennt. (2) Die Aufgaben des Forschungsdatenzentrums nimmt das Bundesinstitut für Arzneimitt …“
- § 20 FDZGesVDatenbereitstellung
„… ung der bereitzustellenden Daten fest und beteiligt dabei den Arbeitskreis zur Sekundärnutzung nach § 303d Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (7) Das Forschungsdatenzentrum stellt sicher, dass 1. keine Daten bereitgestellt werden, die von einem Gesamtwiderspru …“
- § 2 GDNGBegriffsbestimmungen
„… besondere gesetzlich geregelte datenhaltende Stellen wie das Forschungsdatenzentrum Gesundheit nach § 303d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut und die Plattform nach § 64e Absatz 9 des Fünften Buches …“
- § 4 GDNGVerknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit mit Daten der klinischen Krebsregister der Länder; Verordnungsermächtigung
„(1) Die Verknüpfung von pseudonymisierten Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit nach § 303d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit pseudonymisierten Daten der klinischen Krebsregister der Länder nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowi …“