FDZGesV
§ 19Antragsregister
Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit
- 1.
- Name und Kontaktdaten des Nutzungsberechtigten,
- 2.
- der oder die Zwecke nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- der Titel des Vorhabens sowie eine kurze Beschreibung des Vorhabens und des mit dem Vorhaben verfolgten Forschungsziels,
- 4.
- eine kurze Ergebnisdarstellung nach der Veröffentlichung von Ergebnissen oder Verweise auf die Publikationen, die auf den Ergebnissen des Vorhabens beruhen,
- 5.
- das Jahr der Entscheidung über den Antrag.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR01B0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d94fc9f80935d349622cb43ba6f864090e88c1ee50093919b3f0e69d97adc8c1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 303d SGB 5Forschungsdatenzentrum
„(1) Im öffentlichen Antragsregister nach § 303d Absatz 1 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für jeden Antrag Folgendes anzugeben: 1. Name und Kontaktdaten des Nutzungsberechtigten, 2. der oder die Zwecke nac …“
- § 303e SGB 5Datenverarbeitung
„… Folgendes anzugeben: 1. Name und Kontaktdaten des Nutzungsberechtigten, 2. der oder die Zwecke nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. der Titel des Vorhabens sowie eine kurze Beschreibung des Vorhabens und des mit dem Vorhaben verfolgten Forschungsz …“