SGB 5
§ 303bDatenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung
- 1.
- Angaben zu Alter, Geschlecht und Wohnort,
- 2.
- Angaben zum Versicherungsverhältnis,
- 3.
- die Kosten- und Leistungsdaten nach den §§ 295, 295a, 295b, 300, 301, 301a und 302 sowie nach § 105 des Elften Buches,
- 4.
- Angaben zum Vitalstatus, Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 des Elften Buches und zum Sterbedatum und
- 5.
- Angaben zu den abrechnenden Leistungserbringern.
- 1.
- die ihnen für das Kalenderjahr 2023 vorliegenden Daten nach Absatz 1 Satz 1 spätestens bis zum 1. Dezember 2024 und
- 2.
- die ihnen für das erste Kalenderquartal 2024 vorliegenden Daten nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam mit der erstmaligen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 7.
- 1.
- Daten nach § 295b,
- 2.
- Daten nach § 15 des Elften Buches,
- 3.
- Daten nach § 105 des Elften Buches und
- 4.
- Kosten- und Leistungsdaten nach den §§ 301a und 302 zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, zur Versorgung mit Krankentransportleistungen, zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, zur Versorgung mit Hebammenhilfe sowie zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen.
- 1.
- an das Forschungsdatenzentrum nach § 303d die Daten nach den Absätzen 1 und 1a ohne das Lieferpseudonym, wobei jeder einem Lieferpseudonym zuzuordnende Einzeldatensatz mit einer Arbeitsnummer gekennzeichnet wird,
- 2.
- an die Vertrauensstelle nach § 303c eine Liste mit den Lieferpseudonymen einschließlich der Arbeitsnummern, die zu den nach Nummer 1 übermittelten Einzeldatensätzen für das jeweilige Lieferpseudonym gehören.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 303b Abs. 2: Änderungsanweisung durch Art. 32 Nr. 14 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2020 wegen textlicher Unstimmigkeit nicht ausführbar +++)
(+++ § 303b Abs. 3 Satz 1 u. 2: Änderungsanweisung durch Art. 32 Nr. 14 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2020 wegen textlicher Unstimmigkeit nicht ausführbar +++)
(+++ § 303b Abs. 4: Änderungsanweisung durch Art. 32 Nr. 14 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2020 wegen textlicher Unstimmigkeit nicht ausführbar +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024820988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24b5c0971f609d08611a680d70b1597996684d291c9a81be5743ba68aad165a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 22 FDZGesVÜbergangsregelungen
„… (2) Abweichend von § 4 Absatz 6 übermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die ihm nach § 303b Absatz 1a Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten für das Kalenderjahr 2023 bis spätestens zum 15. Februar 2025 an das Forschungsdatenzentrum. Abweic …“
- § 3 FDZGesVArt und Umfang der zu übermittelnden Daten im Datentransparenzverfahren
„Die Krankenkassen und die Pflegekassen übermitteln im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für jedes nach § 303b Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermittelnde Kalenderquartal (Berichtsqua …“
- § 4 FDZGesVDatenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle
„… est, so teilt er den betroffenen Krankenkassen oder Pflegekassen das jeweilige Lieferpseudonym nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die Art des Fehlers sowie alle weiteren benötigten Angaben mit, um eine Behebung des Fehlers herbeizuführen. Stellt …“
- § 7 RSAVVerarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
„… 30c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermitteln. Satz 3 gilt nicht für die Übermittlung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bei der Verarbeitung der Daten nach Satz 3 stellen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und das Bundesamt für Soz …“