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DaTraGebV

§ 1Anwendungsbereich und Gebührenerhebung

Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt als Forschungsdatenzentrum Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 18 und 20 der Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung. Diese Gebühren und Auslagen dienen der Deckung des Verwaltungsaufwandes und ihre Höhe ist so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 29.1.2025 I Nr. 27

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR045800014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ff00e4587c8db33c4f772a9fe8ffbe0ec1f9f51db08ad60bb5493204576d27d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 303d SGB 5Forschungsdatenzentrum

    „… rschungsdatenzentrum Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 18 und 20 der Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung. Diese Gebühren und Auslagen dienen …“