SGB 5
§ 228Rente als beitragspflichtige Einnahmen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024820988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24b5c0971f609d08611a680d70b1597996684d291c9a81be5743ba68aad165a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- § 29 KVLG 1989Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
„… Ende der Beitragszahlung aus der Rente. Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die in § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, …“
- § 39 KVLG 1989Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer
„… ssung zugrunde gelegt 1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, 2. der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. Arbeitseinkommen aus außerl …“
- § 45 KVLG 1989Beitragsberechnung für Altenteiler
„… en der Beitragsbemessung in folgender Reihenfolge zugrunde gelegt 1. der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. das Arbeitseinkommen mit Au …“
- § 48 KVLG 1989Tragung der Beiträge durch Dritte
„… ldatenentschädigung zu zahlenden Beiträge. (3) Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne von § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. D …“
- § 50 KVLG 1989Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen
„(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an die landwir …“
- § 30a SVSaarAnglG
„… . I S. 765) weiterhin anzuwenden sind. (2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen gelten im Sinne der § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuß zur Krankenversicherung als Rente der gesetz …“