KVLG 1989
§ 45Beitragsberechnung für Altenteiler
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
- 1.
- der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 23 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025570988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eefeb3429c916fdb4194565b9434537765e019547a4582ed0535363be9e341c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (8)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„… wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und soweit diese Einnahmearten zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die in § 223 Abs. …“
- § 27 SGB 4Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
„… h § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der Beitragssatz für diese Einnahmearten bestimmt sich nach § 39 Absatz 2 Satz 3 und 4; für die Rente …“
- § 10 SGB 5Familienversicherung
„… terssicherung der Landwirte beziehen, sind diese Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitragsfrei. (2) Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dies …“
- § 223 SGB 5Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
„… gt und soweit diese Einnahmearten zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach A …“
- § 228 SGB 5Rente als beitragspflichtige Einnahmen
„… en der Beitragsbemessung in folgender Reihenfolge zugrunde gelegt 1. der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. das Arbeitseinkommen mit Au …“
- § 229 SGB 5Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
„… Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Personen, die eine Waisenrente n …“
- § 5 SGB 5Versicherungspflicht
„… tschaft. Bei Personen, die eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, eine in § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Leistungen der Hinterbliebenenversorgun …“
- § 48 SGB 6Waisenrente
„… n mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Personen, die eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, eine in § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte entsprechende Leistung einer …“