(1) Die Anpassung der Leistungen nach § 27, soweit sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen sind, und der Leistungen nach § 28 richtet sich nach den für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungen nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), nach Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und nach Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099), soweit diese Vorschriften gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Rentenanpassungsgesetzes vom 24. Dezember 1959 (BGBl. I S. 765) weiterhin anzuwenden sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen gelten im Sinne der § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuß zur Krankenversicherung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 9.12.2004 I 3242
„… . I S. 765) weiterhin anzuwenden sind. (2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen gelten im Sinne der § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuß zur Krankenversicherung als Rente der gesetz …“
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