SGB 5
§ 229Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
- 1.
- Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
- a)
- lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
- b)
- unfallbedingte Leistungen, Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch sowie dem Soldatenentschädigungsgesetz,
- c)
- bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
- d)
- bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
- Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
- 3.
- Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
- 4.
- Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
- 5.
- Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024820988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24b5c0971f609d08611a680d70b1597996684d291c9a81be5743ba68aad165a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 39 KVLG 1989Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer
„… Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlic …“
- § 45 KVLG 1989Beitragsberechnung für Altenteiler
„… Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Personen, die eine Waisenrente n …“
- § 1 PBAV 2025Beitragssatz für die soziale Pflegeversicherung
„… ragssatz kann auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Monate Januar bis Juni 2025 in der Weise abgegolten werden, dass der Beitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 Pr …“
- § 4 WWSUG
„… k einschließlich Berlin (Ost) gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Versicherungspflichtige haben Zuschüsse zu ihrer Rente aus der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin …“