KVLG 1989
§ 29Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
- 1.
- Beginn und Höhe der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie den Monat, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird,
- 2.
- den Tag der Rücknahme des Rentenantrags,
- 3.
- bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem die Ablehnung unanfechtbar geworden ist,
- 4.
- Ende, Entzug, Wegfall und sonstige Nichtleistung der Rente,
- 5.
- Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 23 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025570988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eefeb3429c916fdb4194565b9434537765e019547a4582ed0535363be9e341c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 189 SGB 5Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
„… en Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, daß eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 und § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen nach diesem Gesetz versicherungspflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versicherun …“
- § 201 SGB 5Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug
„… reichen. (2) Für Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben, gilt § 201 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die landwirtschaftliche Krankenkasse die Meldung erhält, wenn bei ihr eine Vorrangversicherung bes …“
- § 228 SGB 5Rente als beitragspflichtige Einnahmen
„… Ende der Beitragszahlung aus der Rente. Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die in § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, …“