SGB 5
§ 221Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
- 1.
- um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und
- 2.
- ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
- 1.
- 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2035,
- 2.
- 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2036,
- 3.
- 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2037,
- 4.
- 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2038 und
- 5.
- 1,6 Milliarden Euro bis spätestens 31. Dezember 2039.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024820988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24b5c0971f609d08611a680d70b1597996684d291c9a81be5743ba68aad165a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- Art 3 1. NOGÜbergangsregelung
„… für Beitragserhöhungen, die vor dem 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind. Bei der Anwendung des § 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben Beitragsverminderungen auf Grund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenver …“
- § 13 HG 2026Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
„… gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditä …“
- § 37 KVLG 1989Grundsatz
„… h § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 trägt der Bund. (4) Für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ist § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.“
- § 1 PauschAVVerfahrensbeteiligte und zentrale Stelle
„… setzbuch genannten Körperschaften. (2) Die Mitteilung der Spitzenverbände, wer zentrale Stelle nach § 221 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist, erfolgt bis zum 15. April 2004 an das Bundesamt für Soziale Sicherung.“
- § 3 PauschAVVerteilungsquote
„(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt die Verteilungsquote für die nach § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bund geleisteten Abgeltungsbeträge fest. Die Verteilungsquote entspricht dem Verhältnis der Summe der in Satz 1 gen …“