PauschAV
§ 1Verfahrensbeteiligte und zentrale Stelle
Hinweis: Geändert durch Art. 57 Abs. 25 G v. 12.12.2019 I 2652
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR064410004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db63a4dde64f4f312e9002c736adc85bf9f210bad219cfe98becc1d078b33226
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 213 SGB 5Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse
„… nkassen und Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 4 Abs. 2 und § 213 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Körperschaften. (2) Die Mitteilung der Spitzenverbände, wer zentrale Stelle nach § 221 Abs. 1 Satz 2 des Fünf …“
- § 221 SGB 5Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
„… setzbuch genannten Körperschaften. (2) Die Mitteilung der Spitzenverbände, wer zentrale Stelle nach § 221 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist, erfolgt bis zum 15. April 2004 an das Bundesamt für Soziale Sicherung.“