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HG 2026

§ 13Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026

(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 12 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(4) Der Bund gewährt dem Gesundheitsfonds bis zum 1. Februar 2026 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 2 300 000 000 Euro, das in jährlichen Raten wie folgt zurückzuzahlen ist:
1.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2029,
2.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2030,
3.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2031,
4.
500 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2032 und
5.
300 000 000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2033.
(5) Das dem Gesundheitsfonds aufgrund von § 12 Absatz 4 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2023 gewährte Darlehen in Höhe von 1 000 000 000 Euro ist abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2023 bis spätestens 31. Dezember 2033 zurückzuzahlen.
(6) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(7) Der Bund gewährt dem Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Sicherung der Liquidität ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 3 200 000 000 Euro, welches in vier gleichen Teilen zu Beginn eines Quartals an den Ausgleichsfonds zu leisten ist. Der Darlehensbetrag ist in den Jahren 2029 bis 2033 in jährlichen, jeweils gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zurückzuzahlen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1570A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1a78cc70230e8381b105b4e9609153f53d76b179e1ce2a3244eba3d7ab8c230

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 65 SGB 11Ausgleichsfonds

    „… des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. (7) Der Bund gewährt dem Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Sicherung der Liquidität ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 3 200 000 000 Euro, welches in vier gleichen Tei …“

  • § 364 SGB 3Liquiditätshilfen

    „(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 12 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. (2) Die Liq …“

  • § 221 SGB 5Beteiligung des Bundes an Aufwendungen

    „… gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditä …“

  • § 271 SGB 5Gesundheitsfonds

    „… spätestens 31. Dezember 2033 zurückzuzahlen. (6) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung …“