KVLG 1989
§ 37Grundsatz
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
- 1.
- Beiträge nach den §§ 44 und 45,
- 2.
- für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und
- 3.
- den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthaltenen Solidarzuschlag
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 23 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025570988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eefeb3429c916fdb4194565b9434537765e019547a4582ed0535363be9e341c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 221 SGB 5Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
„… h § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 trägt der Bund. (4) Für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ist § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.“
- § 249b SGB 5Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
„… rch 1. Beiträge nach den §§ 44 und 45, 2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und 3. den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthaltenen Solidarzuschlag gedeckt sind. (3) Die Zuschü …“