1. NOG
Art 3Übergangsregelung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.3.1998 I 526
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR151800997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7914bd4f06c7be0be982bcc1e2bb3fd17f2768c66c3f5bbd001a313e4ba05bf6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 221 SGB 5Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
„… für Beitragserhöhungen, die vor dem 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind. Bei der Anwendung des § 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben Beitragsverminderungen auf Grund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenver …“