SVWO
Anlage 7(zu § 41 Absatz 1)
Wahlordnung für die Sozialversicherung
einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Versicherten)
| (Bezeichnung des Versicherungsträgers) | ||||
| Gruppe der Versicherten | ||||
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
im Jahr
| Herr/Frau _____________________________________________________________ | |||
| geb. am ______________________________________________________________ | |||
| Straße _______________________________________________________________ | |||
| Postleitzahl, Wohnort ___________________________________________________ | |||
| _____________________, den ______________________ | |||
| (Stempel der Ausgabestelle) | ________________________________________________ (Unterschrift der Ausstellerin/des Ausstellers) | ||
| Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten! | ||
| — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — hier abtrennen— — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — |
| (Bezeichnung des Versicherungsträgers) | ||||
| Gruppe der Versicherten | ||||
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
im Jahr
| Listen- nummer | Verbunden mit Liste Nummer | Kennwort der Vorschlagsliste | Nur eine Liste ankreuzen |
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| (Rückseite) Seite 2 |
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Zur Erstellung des Wahlausweises wurden die umseitigen, bei dem Aussteller des Wahlausweises gespeicherten Daten verarbeitet. Die Verarbeitung dient der ordnungsmäßen Durchführung der Sozialversicherungswahl und erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist. In begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Absatz 2 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung genannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR194600997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 57 SGB 4Rechtsbehelfe im Wahlverfahren
„… ordnung für die Sozialversicherung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachde …“
- § 108d StGBGeltungsbereich
„… es Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Zur Erstellung des Wahla …“
- § 33 SVWOWahlausweise
„… enschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Wah …“
- § 91 SVWOAufbewahrung der Wahlunterlagen
„… dnung für die Sozialversicherung. Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbu …“

