SGB 4
§ 28cVerordnungsermächtigung
- 1.
- die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,
- 2.
- die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,
- 3.
- welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
- 4.
- das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
- 5.
- unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,
- 6.
- in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
- 6a.
- in welchen Fällen die Einzugsstellen Korrekturen an Meldungen vornehmen dürfen,
- 7.
- in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138450976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33