SGB 2
§ 22Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- 1.
- in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder
- 2.
- die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu rügen.
- 1.
- die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
- 2.
- der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- 3.
- ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
- 1.
- Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
- 2.
- Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
- 3.
- konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
- 4.
- konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet,
- 5.
- in den Fällen des § 7b Absatz 4 eine nicht erreichbare Person Leistungen erhält oder mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
- 1.
- den Tag des Eingangs der Klage,
- 2.
- die Namen und die Anschriften der Parteien,
- 3.
- die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
- 4.
- die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
- 5.
- den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 1b G v. 16.4.2026 I Nr. 107 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR295500003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da82d9b2a8f9daf2cc9d87126ae45cac952c233af515833146d79a0a1ab05c97
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 558c BGBMietspiegel; Verordnungsermächtigung
„… n wäre. Absatz 1 Satz 6 bis 10 gilt entsprechend. (11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Ei …“
- § 569 BGBAußerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
„… Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahr …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (14)
Auswahl: 8 von 14 nachgewiesenen Verweisen.
- § 3 BBFestV 2017Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
„(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 51,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 48,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 43,3 Prozen …“
- § 3 BBFestV 2018Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
„(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 52,6 Prozent für Baden-Württemberg, 49,9 Prozent für den Freistaat Bayern, 46,0 Prozent für Berlin …“
- § 3 BBFestV 2019Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
„… auf 5,8 Prozentpunkte gemindert. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt danach im Jahr 2018 53,9 Prozent für Baden-Württemberg, 50,3 Prozent für den Freistaat Bayern, 46,9 Prozent für …“
- § 3 BBFestV 2020Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
„(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 52,1 Prozent für Baden-Württemberg, 46,8 Prozent für den Freistaat Bayern, 45,1 Prozent für Berlin …“
- § 3 BBFestV 2021Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
„(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 76,4 Prozent für Baden-Württemberg, 72,2 Prozent für den Freistaat Bayern, 70,6 Prozent für Berlin …“
- § 3 BBFestV 2022Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
„(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 73,6 Prozent für Baden-Württemberg, 68,7 Prozent für den Freistaat Bayern, 66,5 Prozent für Berlin …“
- § 2 BBFestV 2023Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
„(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2023 1. 71,9 Prozent für Baden-Württemberg, 2. 68,9 Prozent für den Freistaat Bayern, 3. 66,8 Prozent f …“
- § 2 BBFestV 2024Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
„(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2024 1. 72,1 Prozent für Baden-Württemberg, 2. 69,5 Prozent für den Freistaat Bayern, 3. 67,0 Prozent f …“