BBFestV 2019
§ 3Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
53,9 Prozent für Baden-Württemberg,
50,3 Prozent für den Freistaat Bayern,
46,9 Prozent für Berlin,
43,6 Prozent für Brandenburg,
49,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
55,9 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
51,0 Prozent für Hessen,
44,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
49,9 Prozent für Niedersachsen,
46,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
58,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,
52,9 Prozent für das Saarland,
45,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,
44,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,
49,4 Prozent für Schleswig-Holstein und
47,8 Prozent für den Freistaat Thüringen.
51,7 Prozent für Baden-Württemberg,
48,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
44,7 Prozent für Berlin,
41,1 Prozent für Brandenburg,
46,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,
52,4 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
48,5 Prozent für Hessen,
42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
48,0 Prozent für Niedersachsen,
44,6 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
55,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,
51,0 Prozent für das Saarland,
42,8 Prozent für den Freistaat Sachsen,
42,5 Prozent für Sachsen-Anhalt,
47,1 Prozent für Schleswig-Holstein und
45,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
51,1 Prozent für Baden-Württemberg,
47,5 Prozent für den Freistaat Bayern,
44,1 Prozent für Berlin,
40,5 Prozent für Brandenburg,
46,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,
51,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
47,9 Prozent für Hessen,
41,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
47,4 Prozent für Niedersachsen,
44,0 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
55,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,
50,4 Prozent für das Saarland,
42,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,
41,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,
46,5 Prozent für Schleswig-Holstein und
45,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
Hinweis: Geändert durch Art. 4 G v. 9.12.2019 I 2051
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR090600019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb73790a1a45618245e0141020caaf9da00848dafc238e6558d8f5c1ea9e1c85
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 22 SGB 2Bedarfe für Unterkunft und Heizung
„… auf 5,8 Prozentpunkte gemindert. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt danach im Jahr 2018 53,9 Prozent für Baden-Württemberg, 50,3 Prozent für den Freistaat Bayern, 46,9 Prozent für …“
- § 46 SGB 2Finanzierung aus Bundesmitteln
„(1) Der Wert nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 wird nach § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für alle Bundesländer auf 5,8 Pro …“