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BBFestV 2019

§ 3Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2019

(1) Der Wert nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 wird nach § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für alle Bundesländer auf 5,8 Prozentpunkte gemindert. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt danach im Jahr 2018

53,9 Prozent für Baden-Württemberg,

50,3 Prozent für den Freistaat Bayern,

46,9 Prozent für Berlin,

43,6 Prozent für Brandenburg,

49,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,

55,9 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

51,0 Prozent für Hessen,

44,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

49,9 Prozent für Niedersachsen,

46,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

58,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,

52,9 Prozent für das Saarland,

45,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,

44,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,

49,4 Prozent für Schleswig-Holstein und

47,8 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019

51,7 Prozent für Baden-Württemberg,

48,1 Prozent für den Freistaat Bayern,

44,7 Prozent für Berlin,

41,1 Prozent für Brandenburg,

46,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,

52,4 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

48,5 Prozent für Hessen,

42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

48,0 Prozent für Niedersachsen,

44,6 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

55,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,

51,0 Prozent für das Saarland,

42,8 Prozent für den Freistaat Sachsen,

42,5 Prozent für Sachsen-Anhalt,

47,1 Prozent für Schleswig-Holstein und

45,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020

51,1 Prozent für Baden-Württemberg,

47,5 Prozent für den Freistaat Bayern,

44,1 Prozent für Berlin,

40,5 Prozent für Brandenburg,

46,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,

51,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

47,9 Prozent für Hessen,

41,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

47,4 Prozent für Niedersachsen,

44,0 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

55,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,

50,4 Prozent für das Saarland,

42,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,

41,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,

46,5 Prozent für Schleswig-Holstein und

45,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 4 G v. 9.12.2019 I 2051

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090600019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb73790a1a45618245e0141020caaf9da00848dafc238e6558d8f5c1ea9e1c85

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 22 SGB 2Bedarfe für Unterkunft und Heizung

    „… auf 5,8 Prozentpunkte gemindert. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt danach im Jahr 2018 53,9 Prozent für Baden-Württemberg, 50,3 Prozent für den Freistaat Bayern, 46,9 Prozent für …“

  • § 46 SGB 2Finanzierung aus Bundesmitteln

    „(1) Der Wert nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 wird nach § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für alle Bundesländer auf 5,8 Pro …“