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BBFestV 2020

§ 3Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019
52,1 Prozent für Baden-Württemberg,
46,8 Prozent für den Freistaat Bayern,
45,1 Prozent für Berlin,
41,3 Prozent für Brandenburg,
48,5 Prozent für die Hansestadt Bremen,
53,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
48,5 Prozent für Hessen,
42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
48,6 Prozent für Niedersachsen,
45,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
56,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,
51,2 Prozent für das Saarland,
43,4 Prozent für den Freistaat Sachsen,
42,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,
47,6 Prozent für Schleswig-Holstein und
46,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
77,1 Prozent für Baden-Württemberg,
72,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
69,8 Prozent für Berlin,
66,4 Prozent für Brandenburg,
73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
74,0 Prozent für Hessen,
67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
74,3 Prozent für Niedersachsen,
70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz,
76,4 Prozent für das Saarland,
68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,
68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und
71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021
75,6 Prozent für Baden-Württemberg,
70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,
68,3 Prozent für Berlin,
64,9 Prozent für Brandenburg,
71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,
77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
72,5 Prozent für Hessen,
66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
72,8 Prozent für Niedersachsen,
69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
74,9 Prozent für das Saarland,
67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,
66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt,
71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und
70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 6.10.2020 I 2072

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR123400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58ae5b5adc85ebd220fae082986c31ebc03a3d1f3ce031b612d7818eb1c8c754

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 22 SGB 2Bedarfe für Unterkunft und Heizung

    „(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 52,1 Prozent für Baden-Württemberg, 46,8 Prozent für den Freistaat Bayern, 45,1 Prozent für Berlin …“