BBFestV 2022
§ 3Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
73,6 Prozent für Baden-Württemberg,
68,7 Prozent für den Freistaat Bayern,
66,5 Prozent für Berlin,
65,0 Prozent für Brandenburg,
71,4 Prozent für die Hansestadt Bremen,
73,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
70,4 Prozent für Hessen,
65,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
72,0 Prozent für Niedersachsen,
69,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
77,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,
74,0 Prozent für das Saarland,
67,5 Prozent für den Freistaat Sachsen,
66,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
70,9 Prozent für Schleswig-Holstein und
69,4 Prozent für den Freistaat Thüringen.
71,5 Prozent für Baden-Württemberg,
67,4 Prozent für den Freistaat Bayern,
65,8 Prozent für Berlin,
67,2 Prozent für Brandenburg,
68,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,
70,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
67,2 Prozent für Hessen,
69,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
70,3 Prozent für Niedersachsen,
68,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
76,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
68,9 Prozent für das Saarland,
69,5 Prozent für den Freistaat Sachsen,
67,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,
68,4 Prozent für Schleswig-Holstein und
69,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
71,5 Prozent für Baden-Württemberg,
67,4 Prozent für den Freistaat Bayern,
65,8 Prozent für Berlin,
67,2 Prozent für Brandenburg,
68,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,
70,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
67,2 Prozent für Hessen,
69,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
70,3 Prozent für Niedersachsen,
68,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
76,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
68,9 Prozent für das Saarland,
69,5 Prozent für den Freistaat Sachsen,
67,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,
68,4 Prozent für Schleswig-Holstein und
69,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113200022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e970c96e1ab22e1829b3b95c9297a30d6d78eb1177ea035d543333c8056df00
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 22 SGB 2Bedarfe für Unterkunft und Heizung
„(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 73,6 Prozent für Baden-Württemberg, 68,7 Prozent für den Freistaat Bayern, 66,5 Prozent für Berlin …“