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BBFestV 2017

§ 3Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017
51,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
48,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
43,3 Prozentpunkte für Berlin,
43,9 Prozentpunkte für Brandenburg,
47,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
47,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
43,4 Prozentpunkte für Hessen,
44,6 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
47,3 Prozentpunkte für Niedersachsen,
44,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
57,2 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
56,2 Prozentpunkte für das Saarland,
45,0 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
45,2 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
47,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
45,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018
52,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
49,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
43,8 Prozentpunkte für Berlin,
44,4 Prozentpunkte für Brandenburg,
48,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
48,2 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
43,9 Prozentpunkte für Hessen,
45,1 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
47,8 Prozentpunkte für Niedersachsen,
45,2 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
57,7 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
56,7 Prozentpunkte für das Saarland,
45,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
45,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
47,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
46,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a98d3ceea033b35e0f19f8d678e6a0788131f04965bd8f6580c11f48bb10f93e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 22 SGB 2Bedarfe für Unterkunft und Heizung

    „(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 51,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 48,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 43,3 Prozen …“