SGB 11
§ 65Ausgleichsfonds
- 1.
- den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,
- 2.
- den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs. 4),
- 3.
- den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6845aec3a1fe8ff6ee7c73754883d17a17fc89c60caba5634c0783ac81fa929d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- Eingangsformel AFVFinV
„Auf Grund des § 65 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 2 Nummer 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) eingefügt worden ist, verordnet das …“
- § 1 AFVFinVFinanzierung der Verwaltung des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung
„(1) Die dem Bundesversicherungsamt durch die Verwaltung des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehenden Personal- und Sachkosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds refinanziert. (2) Nach Ablauf eines j …“
- § 13 HG 2026Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
„… des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. (7) Der Bund gewährt dem Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Sicherung der Liquidität ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 3 200 000 000 Euro, welches in vier gleichen Tei …“
- § 33 PflBGAufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
„… vaten Pflege-Pflichtversicherung nach Absatz 1 Nummer 4 werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder an den Ausgleichsfonds erbracht. § 45c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (6) Die in § …“
- § 1 SVRVAnwendungsbereich
„… dwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen so …“