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SGB 11

§ 65Ausgleichsfonds

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus:
1.
den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,
2.
den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs. 4),
3.
den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten.
(2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.
(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß sie für den in den §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind.
(4) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden Kosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu der Erstattung der Verwaltungskosten regeln.
(5) Für das Haushalts- und Rechnungswesen des Ausgleichsfonds gelten die §§ 76 und 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 bis 3 entsprechend; für die Anlage der Mittel gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Ausgleichsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101500994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6845aec3a1fe8ff6ee7c73754883d17a17fc89c60caba5634c0783ac81fa929d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • Eingangsformel AFVFinV

    „Auf Grund des § 65 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 2 Nummer 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) eingefügt worden ist, verordnet das …“

  • § 1 AFVFinVFinanzierung der Verwaltung des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung

    „(1) Die dem Bundesversicherungsamt durch die Verwaltung des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehenden Personal- und Sachkosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds refinanziert. (2) Nach Ablauf eines j …“

  • § 13 HG 2026Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

    „… des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. (7) Der Bund gewährt dem Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Sicherung der Liquidität ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 3 200 000 000 Euro, welches in vier gleichen Tei …“

  • § 33 PflBGAufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung

    „… vaten Pflege-Pflichtversicherung nach Absatz 1 Nummer 4 werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder an den Ausgleichsfonds erbracht. § 45c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (6) Die in § …“

  • § 1 SVRVAnwendungsbereich

    „… dwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen so …“