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AFVFinV

§ 1Finanzierung der Verwaltung des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung

Verordnung über die Finanzierung der Verwaltung des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung

(1) Die dem Bundesversicherungsamt durch die Verwaltung des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehenden Personal- und Sachkosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds refinanziert.
(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übermittelt das Bundesversicherungsamt bis zum 31. März des Folgejahres dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Übersicht der für die vorgenannte Aufgabe entstandenen Personal- und Sachkosten zwecks Erstattung der Kosten.
(3) Das Bundesversicherungsamt erhält in jedem Kalenderjahr auf Anforderung jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vierteljährliche Abschläge aus den Mitteln des Ausgleichsfonds. Ergibt sich zwischen der von dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales geprüften Ausgabenübersicht und den vierteljährlichen Abschlagszahlungen eine Differenz, ist diese bei der kalenderjährlichen Endabrechnung auszugleichen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f970f6e354aeb6c8cfc25cc3512e1c281758e88734d84741a24eab4dbebb6fa3

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 65 SGB 11Ausgleichsfonds

    „(1) Die dem Bundesversicherungsamt durch die Verwaltung des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehenden Personal- und Sachkosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds refinanziert. (2) Nach Ablauf eines j …“