SeilAusbV
§ 6Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten,
- b)
- Netze flechten und knoten,
- c)
- Seilverbindungen durch Spleißen und Verpressen herstellen,
- d)
- Werkstoffe, Arten, Fertigungsverfahren und Konstruktionsarten von Seilen und Netzen unterscheiden,
- e)
- Längen- und Flächenmessungen sowie massebezogene und netzgeometrische Berechnungen durchführen,
- f)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten,
- g)
- berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,
- h)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen und
- i)
- relevante fachliche Hintergründe aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben begründen
- 2.
- Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
- 3.
- Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens fünfzehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in einer Stunde durchgeführt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094700008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f980642f57ebaa7e2c8252a40f0e4d3fc7933890c7b7f14fe759ef8ab6b98b29