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SeilAusbV

§ 6Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Seile und Netze statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Seile und Netze bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten,
b)
Netze flechten und knoten,
c)
Seilverbindungen durch Spleißen und Verpressen herstellen,
d)
Werkstoffe, Arten, Fertigungsverfahren und Konstruktionsarten von Seilen und Netzen unterscheiden,
e)
Längen- und Flächenmessungen sowie massebezogene und netzgeometrische Berechnungen durchführen,
f)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten,
g)
berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,
h)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen und
i)
relevante fachliche Hintergründe aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben begründen
kann.
2.
Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
3.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens fünfzehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in einer Stunde durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094700008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f980642f57ebaa7e2c8252a40f0e4d3fc7933890c7b7f14fe759ef8ab6b98b29

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