Zum Gesetzesinhalt

SeilAusbV

§ 8Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094700008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f980642f57ebaa7e2c8252a40f0e4d3fc7933890c7b7f14fe759ef8ab6b98b29

XML-Quelle beim Herausgeber