SeilAusbV
§ 7Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin
- 1.
- Schwerpunktspezifische Produkte,
- 2.
- Seil- und Netztechnik,
- 3.
- Konfektion,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Seil- und Netzzubehör auswählen und einarbeiten,
- b)
- Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen,
- c)
- Seile oder Netze vormontieren,
- d)
- berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,
- e)
- Messungen und Prüfungen an Seilen oder Netzen durchführen, dokumentieren und bewerten,
- f)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
- g)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren und
- h)
- die für das schwerpunktspezifische Produkt relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
Im Schwerpunkt Seilherstellung soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er- a)
- Fertigungsverfahren, Seilkonstruktion und Material festlegen,
- b)
- Konstruktionsberechnungen durchführen sowie
- c)
- Nachbehandlungen ausführen
Im Schwerpunkt Seilkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er- a)
- Anschlagmittel, Anschlagart und Beschläge festlegen,
- b)
- Seilkonstruktion und Durchmesser festlegen,
- c)
- Verbindungstechniken ausführen und
- d)
- Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verarbeiten
Im Schwerpunkt Netzkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er- a)
- Netzkonstruktion und Material festlegen,
- b)
- Netzparameter messen, Ansetz- und Schnittrhythmen berechnen und
- c)
- Netzteile zuschneiden und zusammensetzen
- 2.
- Im Schwerpunkt Seilherstellung ist aus den folgenden Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
- Herstellen eines Doppelgeflechts,
- b)
- Schlagen und Fertigstellen eines mehrlagigen Drahtseiles,
- c)
- Schlagen und Fertigstellen eines mehrlitzigen Faserseiles,
- d)
- Herstellen eines Litzengeflechts.
- a)
- Herstellen eines Langspleißes im Drahtseil,
- b)
- Konfektionieren von Seilen zu gebrauchsfertigen Produkten mit mindestens zwei verschiedenen Endverbindungen.
Konfektionieren von Netzteilen zu einem gebrauchsfertigen Netz. - 3.
- Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.
- 4.
- Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,
- b)
- Seil- und Netzarten nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,
- c)
- Seil- und Netzverbindungen herstellen,
- d)
- Imprägniermittel und Schmiermittel festlegen und einsetzen,
- e)
- Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen,
- f)
- Werkzeuge handhaben, Maschinen bedienen und Sicherheitsvorgaben einhalten,
- g)
- massebezogene Berechnungen durchführen und
- h)
- rechtliche Bestimmungen, Normen und technische Zeichnungen anwenden
- 2.
- Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
- 3.
- Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Netze unter Berücksichtigung der Ansetz- und Schnittrhythmen konfektionieren,
- b)
- rechtliche Bestimmungen und Normen beim Herstellen, Lagern und Verpacken anwenden,
- c)
- Anforderungen an die Montage von Seilen und Netzen einhalten,
- d)
- Anschlagmittel und Beschläge nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,
- e)
- Anschlagmittel mit verschiedenen Verbindungstechniken herstellen und
- f)
- Mess- und Prüftechniken anwenden und Qualitätsvorgaben einhalten
- 2.
- Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
- 3.
- Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
- 2.
- Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
- 3.
- Die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
| 1. | Prüfungsbereich Schwerpunkt- spezifische Produkte | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Konfektion | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094700008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f980642f57ebaa7e2c8252a40f0e4d3fc7933890c7b7f14fe759ef8ab6b98b29