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SeilAusbV

§ 3Struktur der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einen der Schwerpunkte Seilherstellung, Seilkonfektion oder Netzkonfektion.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094700008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f980642f57ebaa7e2c8252a40f0e4d3fc7933890c7b7f14fe759ef8ab6b98b29

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