SeilAusbV
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 2.
- Herstellen von Seilen,
- 3.
- Herstellen und Konfektionieren von Netzen,
- 4.
- Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln,
- 5.
- Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen,
- 6.
- Durchführen von Messungen und Prüfungen,
- 7.
- Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von Produkten;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:
- 1.
- Seilherstellung,
- 2.
- Seilkonfektion,
- 3.
- Netzkonfektion;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Kundenorientierung,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094700008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f980642f57ebaa7e2c8252a40f0e4d3fc7933890c7b7f14fe759ef8ab6b98b29