SeeFSichV 1993
§ 7bMeldung und Beseitigung von Wracks
Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
- 1.
- in der ausschließlichen Wirtschaftszone,
- 2.
- im sonstigen Übereinkommensgebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) oder,
- 3.
- soweit der Geltungsbereich des Übereinkommens auf dieses erstreckt wurde, im Küstenmeer
- 1.
- den Namen und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers,
- 2.
- die geographische Position des Wracks,
- 3.
- den Typ, die Größe und die Bauart des Wracks,
- 4.
- die Art des Schadens und des Zustands des Wracks,
- 5.
- die Art und die Menge der Ladung, insbesondere gefährlicher oder giftiger Stoffe, und
- 6.
- die sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunker- und Schmieröl.
- 1.
- ein gesunkenes oder gestrandetes Schiff,
- 2.
- ein beliebiges Teil eines gesunkenen oder gestrandeten Schiffes, einschließlich aller Gegenstände, die sich an Bord des Schiffes befinden oder befunden haben,
- 3.
- alle Gegenstände, die ein Schiff auf See verloren hat und die gestrandet oder gesunken sind oder auf dem Meer treiben, oder
- 4.
- ein sinkendes oder strandendes Schiff oder ein Schiff, das aller Voraussicht nach sinken oder stranden wird, wenn keine wirksamen Hilfsmaßnahmen für das Schiff oder den Gegenstand in Gefahr ergriffen werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR141700993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03186f1d8b4a1dd40275ef1dbbe634201f4de8419556d3d5bf5aa08f9f736c9e