SeeFSichV 1993
§ 7Meldung bestimmter für die Seesicherheit bedeutsamer Ereignisse
Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
- 1.
- Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden,
- 2.
- Ort (geographische Position) und Zeit des Ereignisses,
- 3.
- Name, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungssignal und Flagge des Schiffes sowie Rufnummer des zu diesem Schiff gehörenden mobilen Seefunkdienstes (MMSI),
- 4.
- Typ, Verwendungszweck, Länge und Tiefgang des Schiffes,
- 5.
- Name des Betreibers des Schiffes,
- 6.
- Name des verantwortlichen Schiffsführers,
- 7.
- letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes,
- 8.
- Anzahl der Besatzungsmitglieder und weiteren Personen an Bord,
- 9.
- Umfang des Personen- und Sachschadens,
- 10.
- Angaben über beförderte Güter,
- 11.
- Darstellung des Verlaufs des Ereignisses,
- 12.
- Angaben über andere Schiffe, die am Ereignis beteiligt sind,
- 13.
- Wetterbedingungen,
- 14.
- Darstellung der Gefahr einer Meeresverschmutzung.
- 1.
- jedes Ereignis, das wenigstens eine der nachstehenden Folgen hat:
- a)
- den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,
- b)
- das Verschwinden eines Menschen von Bord eines Schiffes, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,
- c)
- den Verlust, vermutlichen Verlust oder die Aufgabe eines Schiffes,
- d)
- einen Sachschaden an einem Schiff,
- e)
- das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch eines Schiffes oder die Beteiligung eines Schiffes an einem Zusammenstoß,
- f)
- einen durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachten Sachschaden,
- g)
- einen Umweltschaden als Folge einer durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines oder mehrerer Schiffe verursachten Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe;
- 2.
- jedes durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis, durch das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr gerät, oder als dessen Folge ein schwerer Schaden an einem Schiff einem meerestechnischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht werden könnte.
- 1.
- Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer),
- 2.
- Position des Schiffes,
- 3.
- Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen,
- 4.
- letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes,
- 5.
- Name und Kommunikationsverbindung, unter der detaillierte Informationen über die Ladung des Schiffes erhältlich sind,
- 6.
- Einzelheiten des Ereignisses.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR141700993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03186f1d8b4a1dd40275ef1dbbe634201f4de8419556d3d5bf5aa08f9f736c9e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 SchSV(zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard
„… iff betreffen, unverzüglich in gleichem Umfang und in gleicher Weise gemeldet werden, wie dies nach § 7 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417) in der jeweils geltenden Fassung für Schiffe unter der Bundesflagge vorgesehen ist. …“
- § 13 SchSVVerhaltenspflichten
„… ümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß 1. nach Seeunfällen, nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt meldepflichtigen Ereignissen oder nach wesentlichen Veränderungen am Schiff oder seiner Ausrüstung, die den – auch im B …“