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SeeFSichV 1993

§ 8Schiffswegeführung - Schiffsmeldesysteme

Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

(1) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortliche hat die Vorschriften für von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) angenommene Systeme der Schiffswegeführung, die für die Art oder Ladung seines Schiffes als verbindlich vorgeschrieben sind, anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn aus zwingenden Gründen ein bestimmtes System der Schiffswegeführung nicht benutzt werden kann. Derartige Gründe sind unverzüglich in das Schiffstagebuch einzutragen.
(2) Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortliche hat die Vorschriften für von der IMO angenommene Schiffsmeldesysteme, die für die Art oder Ladung seines Schiffes als verbindlich vorgeschrieben sind, einzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforderung alle entsprechend dem jeweiligen Schiffsmeldesystem vorgeschriebenen Angaben unverzüglich zu melden.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die in Absatz 1 genannten Systeme der Schiffswegeführung und die in Absatz 2 genannten Schiffsmeldesysteme in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Schiffahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie) nachrichtlich bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 25.3.2025 I Nr. 100

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR141700993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03186f1d8b4a1dd40275ef1dbbe634201f4de8419556d3d5bf5aa08f9f736c9e

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