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SeeFSichV 1993

§ 8aBefahren des Panamakanals

Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

Der Betreiber eines Seeschiffes unter Bundesflagge, das den Panamakanal befahren will, hat sicherzustellen, dass
1.
spätestens nach dem Einlaufen in den ersten Hafen des Kanals die Regeln für das Befahren des Panamakanals in der jeweils geltenden Fassung sich an Bord befinden und mitgeführt werden und
2.
die für die Durchfahrt allgemein anerkannten Regeln der Technik und der seemännischen Praxis eingehalten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 25.3.2025 I Nr. 100

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR141700993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03186f1d8b4a1dd40275ef1dbbe634201f4de8419556d3d5bf5aa08f9f736c9e

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