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SeeFSichV 1993

§ 6Besondere Vorschriften für das Verhalten nach Zusammenstößen

Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

(1) Sind Schiffe zusammengestoßen, so haben die beteiligten Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen allen von dem Zusammenstoß Betroffenen Beistand zu leisten, soweit sie dazu ohne erhebliche Gefahr für ihr Schiff und die darauf befindlichen Personen im Stande sind.
(2) Die Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen haben mit ihren Schiffen so lange beieinander zu bleiben, bis sie sich darüber Gewißheit verschafft haben, daß weiterer Beistand nicht mehr erforderlich ist. Setzen sie die Fahrt fort, so haben sie den anderen am Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen ihren Namen und Anschrift sowie Namen, Unterscheidungssignal, Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen ihres Schiffes mitzuteilen. Kann ein Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortlicher der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommen, so hat er dies unter Angabe der Gründe in das Schiffstagebuch einzutragen, soweit er zur Führung eines solchen verpflichtet ist. Der Schiffsführer oder sonst für die Sicherheit Verantwortliche hat die Hafenverwaltung des nächsten Anlaufhafens davon zu unterrichten, daß er seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen ist.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten bei einem Zusammenstoß mit Schiffahrtseinrichtungen aller Art entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 25.3.2025 I Nr. 100

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR141700993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03186f1d8b4a1dd40275ef1dbbe634201f4de8419556d3d5bf5aa08f9f736c9e

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