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SeeEigensichV

§ 9Sicherheitserklärung

Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren

(1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff trägt dafür Sorge, dass erst bei Vorliegen einer Sicherheitserklärung nach Teil A Abschnitt 5.5 des ISPS-Codes mit dem Austausch von Personen oder Gütern begonnen wird, wenn
1.
das Schiff oder die Hafenanlage, mit denen Personen oder Güter unmittelbar ausgetauscht werden, nicht den Vorschriften des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens unterliegt,
2.
für den Betrieb des Schiffes eine andere Gefahrenstufe gilt als auf dem Schiff, mit dem Personen oder Güter unmittelbar ausgetauscht werden oder
3.
für den Betrieb des Schiffes eine andere Gefahrenstufe gilt als für die Hafenanlage, mit der Personen oder Güter unmittelbar ausgetauscht werden.
(2) In der Sicherheitserklärung nach Teil A Abschnitt 5.5 des ISPS-Codes müssen die Verantwortlichkeiten zwischen dem Schiff und der Hafenanlage oder dem anderen Schiff festgelegt werden. Die Verantwortlichkeiten haben sich an dem nach § 7 Abs. 2 genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auszurichten. Die Sicherheitserklärung ist nach den im Verkehrsblatt 2004 S. 383 veröffentlichten Mustern zweifach zu erstellen und zwischen den Beteiligten auszutauschen.
(3) Wirken zwei der in Absatz 1 genannten Beteiligten unter unverändert wiederkehrenden Bedingungen regelmäßig zusammen, kann die Sicherheitserklärung für einen festgelegten Zeitraum, höchstens jedoch für ein Jahr, vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes. Die Sicherheitserklärung ruht bei jeder Änderung der Gefahrenstufe eines der Beteiligten für den Zeitraum der Änderung.
(4) Maßnahmen, die von den jeweiligen Plänen zur Gefahrenabwehr abweichen, kann das Bundesamt für einen festgelegten Zeitraum, höchstens jedoch für ein Jahr, genehmigen, soweit hierüber mit anderen Staaten zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen im Sinne der Regel 11 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens geschlossen worden sind.
(5) Die Gültigkeit einer Sicherheitserklärung nach Absatz 3 erlischt bei Verletzung der Bestimmungen des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens.
(6) Die Sicherheitserklärungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff ein Jahr ab Ausstellung an Bord aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.12.2023 I Nr. 373

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR278710005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb4ec89294b6989b119e39e47caa7fa880277146bfc89c938efcd77e896662ce

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… ung, bei der Beteiligte über einen längeren Zeitraum unter unveränderten Bedingungen zusammenwirken § 9 Absatz 3 Satz 2 SeeEigensichV 250 145 Besichtigungen an Bord für das ISSC § 8 SeeEigensichV 750 – 2 198 146 Anerkennung einer juristischen Person als …“