SeeEigensichV
§ 8Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes
Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.12.2023 I Nr. 373
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR278710005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb4ec89294b6989b119e39e47caa7fa880277146bfc89c938efcd77e896662ce
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord (ISSC) § 8 Absatz 1 SeeEigensichV 176 138 Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC § 8 Absatz 3 SeeEigensichV 123 139 Auss …“