SeeEigensichV
§ 7Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren
- 1.
- der Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen als Verfahren zur Reaktion auf Bedrohungssituationen im Sinne des Teils A Abschnitt 9.4 Nummer 4 des ISPS-Codes aufgenommen wird und
- 2.
- der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gegenüber dem Bundesamt schriftlich erklärt, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:
- a)
- Die privaten bewaffneten Wachpersonen, die eingesetzt werden sollen, sind Mitarbeiter von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen und
- b)
- bei dem Einsatz werden die Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation „Überarbeitete vorläufige Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet“ in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 15. Mai 2013 (VkBl. 2013 S. 640) beachtet.
- 1.
- durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen spätestens 24 Stunden vor Einfahrt in ein in die Gefahrenstufe 2 oder Gefahrenstufe 3 eingestuftes Seegebiet der Zentralen Kontaktstelle nach § 10 Absatz 1 den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen anzuzeigen,
- 2.
- die Berichte und Aufzeichnungen, die nach den in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Leitlinien, Abschnitt „Berichte und Aufzeichnungen“, zu erstellen sind, zwei Jahre lang aufzubewahren, wobei die Frist zur Aufbewahrung mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Bericht oder die Aufzeichnung angefertigt wurden, und
- 3.
- diese Berichte und Aufzeichnungen dem Bundesamt, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1952) geändert worden ist, zuständigen Stelle der Bundespolizei bei Abfeuerung von Schusswaffen oder auf Anforderung unverzüglich durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff vorzulegen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.12.2023 I Nr. 373
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR278710005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb4ec89294b6989b119e39e47caa7fa880277146bfc89c938efcd77e896662ce
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 1 BPolZVSachliche Zuständigkeiten
„… te und Aufzeichnungen dem Bundesamt, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1952) g …“
- § 31 GewOBewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
„… : a) Die privaten bewaffneten Wachpersonen, die eingesetzt werden sollen, sind Mitarbeiter von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1 …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… § 3 Absatz 1 HNSPflichtVersBeschV 118 134 Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff § 7 Absatz 2 SeeEigensichV 218 – 1 042 135 Genehmigung von Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff § 7 Absatz 4 Satz 2 SeeEigensic …“