Zum Gesetzesinhalt

SeeEigensichV

§ 12Ordnungswidrigkeiten

Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ein Dokument oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Zugang nicht gewährt,
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 den Namen eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Schiff ständig erreichbar ist,
5.
ohne genehmigten Zusatz zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b private bewaffnete Wachpersonen einsetzt,
6.
einer vollziehbaren Auflage nach § 7 Absatz 2a Satz 2 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vorgesehenen Punkte nicht oder nicht rechtzeitig behandelt,
8.
entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass erst mit dem Austausch von Personen oder Gütern begonnen wird, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
9.
entgegen § 9 Abs. 6 eine Sicherheitserklärung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder
10.
entgegen § 10 Abs. 7 Satz 1 die Erreichbarkeit eines Schiffes nicht gewährleistet.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.12.2023 I Nr. 373

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR278710005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb4ec89294b6989b119e39e47caa7fa880277146bfc89c938efcd77e896662ce

XML-Quelle beim Herausgeber