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SeeEigensichV

§ 6Risikobewertung

Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren

(1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes ist für die Erstellung und Überprüfung der Risikobewertung des Schiffes gemäß Teil A Abschnitt 8 des ISPS-Codes verantwortlich. Er kann sich bei deren Erarbeitung der Hilfe Dritter bedienen, die über einschlägige Erfahrungen im Sinne des Teils A Abschnitt 8.2 des ISPS-Codes verfügen.
(2) Die Risikobewertung für das Schiff ist dem Bundesamt zusammen mit dem Plan zur Gefahrenabwehr vorzulegen.
(3) Bei gefahrenabwehrrelevanten Veränderungen an Bord des Schiffes ist die Risikobewertung vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 8.2 in Verbindung mit Abschnitt 11.2.2 des ISPS-Codes entsprechend fortzuschreiben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.12.2023 I Nr. 373

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR278710005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb4ec89294b6989b119e39e47caa7fa880277146bfc89c938efcd77e896662ce

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