SeeEigensichV
§ 3Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren
- 1.
- für die Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff gemäß Teil A Abschnitt 19 des ISPS-Codes und
- 2.
- für die Überprüfung der konkreten Umsetzung dieses Plans an Bord des Schiffes gemäß Teil A Abschnitt 19 des ISPS-Codes
- 1.
- nach Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53), anerkannt worden ist,
- 2.
- zuverlässig ist,
- 3.
- die im Anhang der Richtlinie 94/57/EG aufgeführten Mindestkriterien erfüllt,
- 4.
- die Erfüllung der in Teil B Abschnitt 4.5 des ISPS-Codes aufgeführten Voraussetzungen nachweist,
- 5.
- die Anforderungen erfüllt, die in Anhang 1 der vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen vorläufigen Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr, die im Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsregierung tätig sind (MSC/Circ. 1074 vom 10. Juni 2003, VkBl. 2004 S. 411) genannt sind, insbesondere
- a)
- weitreichende Erfahrungen in der Besichtigung von Schiffen hat,
- b)
- ein weltweites Netz von ausschließlich für sie tätigen Mitarbeitern oder von in Kooperation mit anderen anerkannten Organisationen für sie tätigen Mitarbeitern unterhält,
- c)
- ein international anerkanntes und von einer unabhängigen Stelle zertifiziertes Qualitätssicherungssystem betreibt, welches im Einklang mit den Bestimmungen der ISO 9001 : 2000 steht und insbesondere die Einhaltung der Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes sichert, und
- d)
- den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweisen kann, sowie
- 6.
- gewährleistet, dass sie auf Grund ihrer Erfahrung und Leistungsfähigkeit die Aufgaben weltweit eigenständig und in eigener Verantwortung wahrnehmen kann.
- 1.
- Schiffseignern,
- 2.
- Schiffbauern und anderen, die gewerblich Schiffe ausrüsten, instand halten oder betreiben.
- 1.
- Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
- 2.
- Die Vereinbarung wird für einen Zeitraum von jeweils höchstens fünf Jahren geschlossen.
- 3.
- Die anerkannte Stelle stellt die Bundesrepublik Deutschland von allen Haftungsansprüchen Dritter frei, die sich aus der Zuweisung der Aufgaben ergeben können.
- 4.
- Die anerkannte Stelle unterhält für die Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung und gewährleistet deren ständige Erreichbarkeit.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.12.2023 I Nr. 373
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR278710005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb4ec89294b6989b119e39e47caa7fa880277146bfc89c938efcd77e896662ce
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… eändert worden ist. 395 141 Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr § 3 Absatz 2 SeeEigensichV 5 103 142 Befreiungen nach Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS § 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m …“