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SeeBewachDV

§ 3Ablauforganisation

Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung

(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ablauforganisation im Bewachungsunternehmen ist ein Prozesshandbuch zu erstellen. Darin sind unter Berücksichtigung der von der Bewachungsaufgabe ausgehenden Risiken die Verfahrensabläufe nach § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung und die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu beschreiben.
(2) Das Prozesshandbuch ist den Mitarbeitern als Leitfaden zur Verfügung zu stellen. Der Verantwortliche hat die Führung des Prozesshandbuchs sicherzustellen. Änderungen der Abläufe, insbesondere aufgrund von Veränderungen der rechtlichen Anforderungen, müssen unverzüglich in das Prozesshandbuch eingearbeitet werden. Die Änderungen sind den Mitarbeitern unverzüglich bekannt zu geben und es ist sicherzustellen, dass diese die Änderungen tatsächlich zur Kenntnis nehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 102 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR162300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f466e26877e367be3397d2542378b731488dcb3f6b1bfd96c20af4920799f083

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 5 SeeBewachVAnforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung

    „… unter Berücksichtigung der von der Bewachungsaufgabe ausgehenden Risiken die Verfahrensabläufe nach § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung und die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu beschreiben. (2) Das Prozesshandbuch ist den Mitarbeitern als Leitfaden zur …“