SeeArbÜV
§ 4Überwachung der anerkannten Organisationen
Verordnung über die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen
- 1.
- die Tätigkeit der anerkannten Organisation in deren Geschäftsräumen zu überprüfen,
- 2.
- anlassunabhängig und anlassbezogen Überprüfungen von Schiffen durchzuführen, um die Aufgabenwahrnehmung durch die anerkannte Organisation zu überprüfen,
- 3.
- Überprüfungen von Schiffen durch eine anerkannte Organisation zu begleiten,
- 4.
- Audits der anerkannten Organisation durch die Europäische Schiffssicherheitsagentur zu begleiten,
- 5.
- Überprüfungsberichte der anerkannten Organisationen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Überprüfungen von Schiffen, der dabei festgestellten Verstöße sowie deren Abstellung zu überprüfen (Plausibilitätsüberprüfung),
- 6.
- alle zur Verfügung stehenden Informationsquellen auszuwerten, insbesondere Datenbanken über Festhaltungen von Schiffen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle und Berichte von Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Tätigkeit von anerkannten Organisationen, soweit dies nach den jeweils für die Informationsquellen geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR280000013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1847dc045e54d9be21136767d0bd6895e549d8b43642aed375278cb06ac9b92c