(1) Die in § 2 bezeichneten Inspektoren haben die Ergebnisse aller Überprüfungen an Bord eines Schiffes in einem Überprüfungsbericht aufzuzeichnen und dem Kapitän unverzüglich zwei Ausfertigungen zu übergeben.
(2) Wird bei einer Überprüfung ein Verstoß festgestellt, ist dieser im Überprüfungsbericht unter Angabe folgender Punkte aufzuzeichnen:
1.
vom Reeder vorgeschlagene Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes,
2.
Zeitpunkt, bis zu dem der Verstoß abgestellt werden soll,
3.
Zeitpunkt, an dem der Verstoß nachweislich abgestellt worden ist.
Der um diese Angaben ergänzte Überprüfungsbericht ist der Seearbeits-Konformitätserklärung beizufügen. Die zweite Ausfertigung ist an einer deutlich sichtbaren, den Besatzungsmitgliedern zugänglichen Stelle an Bord auszuhängen.
(3) Soweit eine anerkannte Organisation tätig ist, ist diese verpflichtet, den Überprüfungsbericht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Abschluss der Überprüfung des Schiffes, an die Berufsgenossenschaft zu übermitteln.
(4) Die anerkannten Organisationen sind verpflichtet, ihre Überprüfungsberichte mindestens fünf Jahre ab dem Tag der Ausstellung aufzubewahren.
(5) Die Berufsgenossenschaft erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Überprüfungstätigkeit. In dem Bericht dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten sein.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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