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SeeArbÜV

§ 2Personal

Verordnung über die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen

Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) und die anerkannten Organisationen haben für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten eine ausreichende Zahl von Inspektoren vorzuhalten und sicherzustellen, dass diese über die erforderliche Ausbildung, Befähigung und Ausstattung verfügen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR280000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1847dc045e54d9be21136767d0bd6895e549d8b43642aed375278cb06ac9b92c

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