(1) Wird das Seearbeitszeugnis für fünf Jahre ausgestellt, hat der Reeder dafür zu sorgen, dass zwischen dem zweiten und dritten Jahrestag der Ausstellung des Seearbeitszeugnisses nach Maßgabe des § 130 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an Bord überprüft wird, ob die Erteilungsvoraussetzungen des Seearbeitszeugnisses weiterhin vorliegen (Zwischenüberprüfung). Jahrestag bedeutet Tag und Monat jedes Jahres, die dem Tag des Gültigkeitsablaufs des Seearbeitszeugnisses entsprechen. Der Reeder hat der Berufsgenossenschaft die Fälligkeit einer Überprüfung spätestens drei Wochen vor der Fälligkeit anzuzeigen. Die Zwischenüberprüfung wird im Seearbeitszeugnis vermerkt.
(2) Ein Seearbeitszeugnis wird von der Berufsgenossenschaft nur dann neu erteilt, wenn zuvor eine Überprüfung des Schiffes nach Maßgabe des § 130 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes durch die Berufsgenossenschaft durchgeführt worden ist (Erneuerungsüberprüfung). Die Frist für die fünfjährige Gültigkeitsdauer des Seearbeitszeugnisses beginnt in diesem Fall
1.
am Tag des Ablaufs der Gültigkeit des zuvor bestehenden Seearbeitszeugnisses, wenn die Erneuerungsüberprüfung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem Ablauf der Gültigkeit durchgeführt worden ist,
2.
am Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprüfung, wenn die Überprüfung mehr als drei Monate vor dem Ablauf der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses abgeschlossen worden ist.
(3) Für die Fristen der Erneuerungsüberprüfung für ein Fischereiarbeitszeugnis gilt Absatz 2 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.