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SchRegO

§ 93

Schiffsregisterordnung

Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. § 133 der Grundbuchordnung findet auf das elektronische Abrufverfahren keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1133;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 184

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015910940

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2080e38ea906dc95d8e5202faa84ae301e06f9ab3c3232a4e6847e0fbacdbe96

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 133 GBO

    „Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. § 133 der Grundbuchordnung findet auf das elektronische Abrufverfahren keine Anwendung.“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 59 SchRegDV

    „… lt § 13 mit der Maßgabe, daß die zu übernehmenden Angaben des umzuschreibenden Registerblatts gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 128 der Grundbuchordnung in den für das neue Registerblatt bestimmten Datenspeicher durch Übertragu …“

  • § 60 SchRegDV

    „… schinell geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich und können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 der Grundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden, so kann eine auf …“

  • § 61 SchRegDV

    „… ndesregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung oder durch gesonderte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch b …“

  • § 72 SchRegDV

    „… Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen Registergericht verfügt wurde oder nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung und nach den Unterabschnitten 4 und 5 zulässig ist.“