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SchRegDV

§ 60

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

(1) Kann ein maschinell geführtes Registerblatt ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist es wiederherzustellen. Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterlagen ermittelt werden. Für das Verfahren gilt im übrigen die nach § 92 der Schiffsregisterordnung erlassene Rechtsverordnung. Soweit diese nicht erlassen ist, gilt die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung sinngemäß.
(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell geführte Register vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Registergerichts Eintragungen in einem Ersatzregister vorgenommen werden. § 148 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. Für die Führung des Ersatzregisters gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Der in der Aufschrift anzubringende Vermerk lautet: "Dieses Blatt ist als Ersatzregister an die Stelle des maschinell geführten Blattes ... getreten. Eingetragen am ...".
(3) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich und können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 der Grundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden, so kann eine auf Grund jener Vorschriften erlassene Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung aufgehoben und die Führung des Registers in Papierform bestimmt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1994 I 3631; 1995 I 249;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 184

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021690980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): feb8a907cc3ac64126f76333f561f44f63ef856c7bec356fe7eb8b83fe00375d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 126 GBO

    „… möglich und können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 der Grundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden, so kann eine auf Grund jener Vorschriften erlassene Rechtsverordnung …“

  • § 148 GBO

    „… Anordnung der Leitung des Registergerichts Eintragungen in einem Ersatzregister vorgenommen werden. § 148 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. Für die Führung des Ersatzregisters gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Der in der Aufschrift an …“

  • § 92 SchRegO

    „… hilfenahme aller geeigneten Unterlagen ermittelt werden. Für das Verfahren gilt im übrigen die nach § 92 der Schiffsregisterordnung erlassene Rechtsverordnung. Soweit diese nicht erlassen ist, gilt die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter …“

  • § 93 SchRegO

    „… schinell geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich und können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 der Grundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden, so kann eine auf …“