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SchRegDV

§ 59

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

(1) Das Registerblatt kann auch umgeschrieben werden, wenn es maschinell geführt werden soll. Für die Durchführung gilt § 13 mit der Maßgabe, daß die zu übernehmenden Angaben des umzuschreibenden Registerblatts gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 128 der Grundbuchordnung in den für das neue Registerblatt bestimmten Datenspeicher durch Übertragung in elektronische Zeichen aufzunehmen sind.
(2) Anstelle der Umschreibung ist in den Fällen des Absatzes 1 auch die Neufassung oder die Umstellung zulässig. Für die Neufassung gelten § 13 Abs. 1 und 2 und ergänzend § 69 der Grundbuchverfügung sinngemäß. Das neugefaßte Blatt erhält keine neue Nummer. Für die Umstellung gilt § 70 der Grundbuchverfügung sinngemäß.
(3) In der Aufschrift ist anstelle des Vermerks nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der in § 71 der Grundbuchverfügung für die Umschreibung, die Neufassung oder die Umstellung jeweils bestimmte Freigabevermerk zu setzen. § 15 gilt mit der Maßgabe, daß als Grund der Schließung die Fortführung auf EDV anzugeben ist.
(4) Für die Umschreibung des maschinell geführten Registers gilt § 13 sinngemäß. Der Inhalt der geschlossenen Blätter soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar bleiben.
(5) Die geschlossenen Registerblätter können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzelheiten der Durchführung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1994 I 3631; 1995 I 249;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 184

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021690980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): feb8a907cc3ac64126f76333f561f44f63ef856c7bec356fe7eb8b83fe00375d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (5)
  • § 128 GBO

    „… des umzuschreibenden Registerblatts gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 128 der Grundbuchordnung in den für das neue Registerblatt bestimmten Datenspeicher durch Übertragung in elektronische Zeichen aufzunehmen sind. …“

  • § 69 GBVAnlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung

    „… Neufassung oder die Umstellung zulässig. Für die Neufassung gelten § 13 Abs. 1 und 2 und ergänzend § 69 der Grundbuchverfügung sinngemäß. Das neugefaßte Blatt erhält keine neue Nummer. Für die Umstellung gilt § 70 der Grundbuchverfügung sinngemäß …“

  • § 70 GBVAnlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung

    „… rundbuchverfügung sinngemäß. Das neugefaßte Blatt erhält keine neue Nummer. Für die Umstellung gilt § 70 der Grundbuchverfügung sinngemäß. (3) In der Aufschrift ist anstelle des Vermerks nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der in § 71 der Grundbuchverfügung f …“

  • § 71 GBVFreigabe des maschinell geführten Grundbuchs

    „… verfügung sinngemäß. (3) In der Aufschrift ist anstelle des Vermerks nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der in § 71 der Grundbuchverfügung für die Umschreibung, die Neufassung oder die Umstellung jeweils bestimmte Freigabevermerk zu setzen. § 15 gilt mit der …“

  • § 93 SchRegO

    „… lt § 13 mit der Maßgabe, daß die zu übernehmenden Angaben des umzuschreibenden Registerblatts gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 128 der Grundbuchordnung in den für das neue Registerblatt bestimmten Datenspeicher durch Übertragu …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 17 LuftRegVÜbergangsregelung

    „… en abweichend von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung auch zur Einführung des neuen Formulars umgeschrieben werden. Eine solche Umstellung soll erfolgen, wenn eine Eintragun …“