SchRegO
§ 96
- 1.
- ein maschinell geführtes Register wieder in Papierform geführt wird,
- 2.
- der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird oder
- 3.
- elektronisch geführte Registerakten wieder in Papierform geführt werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1133;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015910940
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2080e38ea906dc95d8e5202faa84ae301e06f9ab3c3232a4e6847e0fbacdbe96
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 126 GBO
„… ierform geführt werden. Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 4 Satz 1, nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wiede …“
- § 138 GBOÜbertragung von Dokumenten
„… sdrucke sollen in die elektronische Registerakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entsprechend. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass 1. ein maschinell geführtes …“