SchRegDV
§ 54
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
- 1.
- Die Fertigstellung des Schwimmdocks (§ 73a der Schiffsregisterordnung) und die Angabe, daß es sich um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt (§ 73b der Schiffsregisterordnung), sind in der ersten Abteilung in Spalte 1 einzutragen.
- 2.
- Der Lageort ist in der ersten Abteilung in Spalte 2 einzutragen; hierbei ist in der Eintragung kenntlich zu machen, daß es sich um den Lageort handelt.
- 3.
- Im Fall des § 73b der Schiffsregisterordnung ist bei der ersten Eintragung des Schwimmdocks anstelle der in § 52 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a vorgesehenen Angaben über den Eigentümer als Inhaber der Schiffswerft oder über die in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannte Urkunde in der zweiten Abteilung in Spalte 3 der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums einzutragen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1994 I 3631; 1995 I 249;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021690980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): feb8a907cc3ac64126f76333f561f44f63ef856c7bec356fe7eb8b83fe00375d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 69 SchRegO
„… Buchstabe a vorgesehenen Angaben über den Eigentümer als Inhaber der Schiffswerft oder über die in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannte Urkunde in der zweiten Abteilung in Spalte 3 der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums einzutragen.“
- § 73a SchRegO
„… bis 53 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Die Fertigstellung des Schwimmdocks (§ 73a der Schiffsregisterordnung) und die Angabe, daß es sich um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt (§ 73b der Schiffsregisterordnung), sind in de …“
- § 73b SchRegO
„… er Schiffsregisterordnung) und die Angabe, daß es sich um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt (§ 73b der Schiffsregisterordnung), sind in der ersten Abteilung in Spalte 1 einzutragen. 2. Der Lageort ist in der ersten Abteilung in Spalte 2 einzutra …“