SchRegDV
§ 53
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
- 1.
- in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3;
- 2.
- in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;
- 3.
- in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts unter Angabe des Betrages in Buchstaben sowie gleichzeitig einzutragende Beschränkungen in der Verfügung über das Recht;
- 4.
- in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;
- 5.
- in Spalte 5: die Veränderungen der eingetragenen Rechte; ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, es sei denn, daß die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;
- 6.
- in Spalte 6: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Eintragung;
- 7.
- in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Schiffshypotheken unter Angabe des gelöschten Betrages; wird nur ein Teil gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben.
- 1.
- wenn sie den Anspruch auf Einräumung einer Schiffshypothek sichert, in den Spalten 1 bis 3;
- 2.
- in anderen Fällen in den Spalten 4 und 5.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1994 I 3631; 1995 I 249;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 184
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021690980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): feb8a907cc3ac64126f76333f561f44f63ef856c7bec356fe7eb8b83fe00375d